Aktive Deutsche Sperrliste e.V.i.G.

Satzung


Aktive Deutsche Sperrliste



§1 Name, Geschäftsjahr, Sitz, Administration

1. Der Verein trägt den Namen "Aktive Deutsche Sperrliste". Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz "eingetragener Verein" in abgekürzter Form "e. V."
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
3. Der Sitz des Vereins ist Krefeld.
4. Veröffentlichungs- und Administrationsmedium des Vereins ist der Internet-Auftritt unter http://www.ads-liste.de

§2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist Information und Schutz der Verbraucher in Deutschland gegen uner-wünschte Werbekontaktierung und aller damit in Zusammenhang stehenden Interessen.
2. Der Verein übernimmt dazu die treuhänderische Online Verwaltung der Aktiven Deutschen Sperrliste für eMail, Mobilfunk, Festnetztelefon und Post vom bisherigen Träger (Chevalier Telefonschutz).
3. Der Verein regelt mit Unternehmen aus Wirtschaft und Werbung, die sich den Schutzlisten verpflichten, den Abgleich Ihrer Akquisitionsdaten an den Sperrlisten.
4. Der Verein ist gemeinnützig tätig.
5. Die Registrierung in den Listen ist für Verbraucher nur als Mitglied des Vereins möglich. Unternehmen entrichten geringfügige Jahrespauschalen für den Abgleich als Kostendeckung zur Verwaltung und Führung der Listen auf entsprechenden Computern und Online-Einrichtungen.
6. Der Verein ist neutral und verfolgt weder politische, noch religiöse oder militärische Zwecke.

§3 Eintragung ins Vereinsregister

Der Verein wird in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche über 18 Jahre und juristische Personen, Personen-vereinigungen und sonstige Organisationen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Personen mit rassistischen, neonazistischen, rechts- oder linksradikalen politischen Ansich-ten ist die Mitgliedschaft untersagt.
3. Jedes Mitglied anerkennt die gültige Satzung, Mitglieder bestätigen dies durch Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag.
4. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, der mit Genehmigung durch den Vorstand wirksam wird.
5. Die Ablehnung von Mitgliedern durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmean-spruch besteht nicht.

§5 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein finanziert sich durch Umlagen, Beiträge und Aufnahmegebühren.
2. Die Höhe des Beitrags wird jährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.

§6 Austritt von Mitgliedern

1. Der Austritt eines Mitglieds ist jeweils zum 31. Dezember eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Mitgliedsjahres.
2. Der Austritt von Mitgliedern ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft en-det automatisch mit dem Tod oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
3. Mit Ausscheiden aus dem Verein erlöschen sämtliche evtl. Ansprüche an diesen, soweit sie nicht in schriftlicher Form explizit fixiert wurden.

§7 Ausschluss von Mitgliedern

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schuldhaft verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Anhörung oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die abschließend entscheidet. Bis zur abschließenden Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§8 Ende der Mitgliedschaft

Die Streichung von Mitgliedschaften erfolgt durch Beschluss des Vorstands und ist dem be-troffenen Mitglied bekannt zu machen.

§9 Beiträge für den Abgleich der Wirtschaft an den Sperrlisten

1. Art und Höhe von Beiträgen beschließt der Vorstand.
2. Beiträge sind im Voraus zu entrichten und gelten jeweils für ein Jahr (12 Monate).
3. Die Abgleichpreise sind ist über die Internetseite des Vereins zu veröffentlichen.

§10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
- die Gründungsmitglieder (für das Gründungsjahr)
- der Vorstand ( §10 und §11 der Satzung)
- die Mitgliederversammlung ( §12 bis §14 der Satzung)

Die Gründungsmitglieder übernehmen die Aufgaben der Mitgliederversammlung für das Gründungsjahr, einschließlich der Berufung des Vorstandes.

§11 Der Vorstand

1. Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus einem ersten und einem zweiten Vorsitzenden, sowie dem Kassenwart. Der Vorstand erhält für die Ausübung seiner Tätigkeit eine Vergütung, die dem Aufwand entsprechen muss.
2. Der erste Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren durch einfache Mehrheit gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die erste Wahl erfolgt durch die Gründungsversammlung.
4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssit-zungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (auch per E-Mail) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
7. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Verein. Geschieht dies während einer laufenden Amtszeit, bestimmt der verbliebene Teil des Vorstandes ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit.
8. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins einschließlich aller Verwaltungsaufgaben, so-weit sie nicht durch Satzung oder Gesetz anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
9. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit und berechtigt, Ressort Aufgaben zu verteilen.

§12 Kassenprüfer

1. Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.
2. Die Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
3. Zumindest einer der Kassenprüfer hat der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
4. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und sind nur der ordentlichen Mitgliederversammlung verantwortlich.

§13 Berufung der Mitgliederversammlung

1. An der Mitgliederversammlung nehmen nur eingetragene Mitglieder teil.
2. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) )mindestens einmal jährlich, sie kann auch über das Internet stattfinden,
c) wenn es von einem Zehntel der aktiven Mitglieder beantragt wird.
3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
4. Auch ohne Versammlung der Mitglieder sind Beschlüsse gültig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder diesen schriftlich zustimmt.
5. Beschlüsse sind zu protokollieren.

§14 Beschlussfähigkeit

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Teilnahme von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederver-sammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§15 Beschlussfassung

1. Es wird durch Zustimmungsaufforderung abgestimmt, bei Ausführung per Internet-Chat durch sicheres Protokoll.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der präsenten Mitglieder.
3. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der präsenten Mitglieder erforderlich.
4. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

1. über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Bei Mitgliederversamm-lungen über das Internet muss das Protokoll allen Vollmitgliedern zugesandt oder online zugänglich gemacht werden.

§17 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung).
3. Bei Auflösung des Vereins wird das Restvermögen des Vereins zu Gunsten eines von der Auflösungsversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Zweckes gestiftet.
Auflösungsversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Zweckes gestiftet.



Krefeld, 2.3.2012


Willkommen 
 Kunden Login
 
 Benutzername:

 
 Passwort:

 


 

Passwort vergessen?

 Service


Kontakt:

info@ads-liste.de
Impressum | Kontakt | Satzung | Datenschutz